SATZUNG

Satzung des Vereins Care 4 Cologne e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Care 4 Cologne. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Care 4 Cologne e. V. führen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Hilfe für Wohnungslose und von

Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen, für Flüchtlinge und Vertriebene, Migrant*innen und andere bedürftige Personen, deren Eigenversorgung erschwert oder unmöglich ist, sowie die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-gedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

2) die Unterstützung von Wohnungslosen, von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen, Flüchtlingen, Vertriebenen, Migrant*innen und anderen bedürftigen Personen durch direkte Hilfstätigkeiten, welche mittelbar und unmittelbar zugunsten aller o.g. Personen geleistet werden, z.B. Versorgungsgänge für Bedürftige und Hilfesuchende mit dem Schwerpunkt Kölner Hauptbahnhof, das Sammeln und Verteilen von Geld- und Sachspenden sowie Nahrungsmitteln, Bereitstellung eines Lagerplatzes für Spenden, praktische Unterstützung von Flüchtlingen und

3) Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Situation von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit

bedrohten Menschen, z. B. Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Begegnungs-möglichkeiten u. Ä., sowie Maßnahmen zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz, z. B. Informationsveranstaltungen zur Situation und Integration der Flüchtlinge, Begegnungs-möglichkeiten, Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

4) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

5) Zu diesem Zweck strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,

den Bezirksausschüssen, städtischen Stellen und anderen Initiativen an.

6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Gründungs- und Ehrenmitgliedern

Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die der Gründung beigewohnt haben.

Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft wird im Zuge der Mitgliederversammlung für besondere Dienste um den Verein verliehen.

i) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu stellen. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

ii) Bei Verstoß gegen Ziele und Interessen des Vereins oder Beitragsrückstand von einem Jahr trotz Mahnung kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

iii) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

iv) Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

v) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

vi) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

vii) Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge und Einnahmen

1) Zur Erfüllung des Vereinszweckes benötigt der Verein Mittel. Diese werden erbracht durch:

• Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden

• Spenden und sonstige Zuwendungen

• Einnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen entsprechend dem Vereinszweck

• Mittel Dritter zur Finanzierung von Vorhaben entsprechend dem Vordruck.

2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 7 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Entgelt aus. Bare Auslagen, die der Wahrung der Belange des Vereins dienen, sind zu erstatten. Es darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

4) Wiederwahl ist zulässig.

5) Der Verlauf der Sitzung der Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom/von der Sitzungsleiter/-in zu unterzeichnen ist.

Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren.

6) Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Organe nach § 7 sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Der/die Vorsitzende beruft einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres

eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.

2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Satzungsänderungen

b) Änderungen des Vereinszwecks

c) Auflösung des Vereins

d) Bericht des Vorstandes

e) Entlassung des Vorstandes

f) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

3) Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung gelten.

4) Der/die Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche

Versammlung.

6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungs-änderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

7) Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle durch Einschreibebrief eingegangen sein und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt.

8) In einer Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu allen Punkten der Tagesordnung

beschlussfähig. Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind alle in § 4 Absatz 2) genannten Mitglieder.

10) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretenden

Vorsitzende/n oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlvorgängen kann die Leitung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Sitzungsleitung einem/einer Wahlleiter/-in übertragen werden.

11) Die Sitzungsleitung hat alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der parlamentarischen Ordnung erforderlich sind. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Leiter/-in der Versammlung und einem/einer von ihm/ihr bestellten Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

12) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt.

13 Ein satzungsändernder Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.

14) Die Stimmabgabe erfolgt mit Handzeichen. Geheime Stimmabgaben mit Stimmzetteln erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Abstimmung über Wahlvorschläge gilt Ziffer 11) entsprechend.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder bei ordentlicher Einberufung beschlussfähig.

3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

5) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) der/m Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

2) Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden

Vorstand gemäß § 26 BGB.

3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung von Beschlüssen

der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand auch von sich aus vornehmen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder

gemeinsam vertreten.

6) Der Vorstand ist berechtigt, Veranstaltungen durch Dritte durchführen zu lassen, sowie den Verein an juristischen Personen zu beteiligen, sofern dies dem Vereinszweck dient.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

8) Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter/-innen gegen Entgelt für die Durchführung des Satzungszwecks und für verwaltungsmäßige Aufgaben anzustellen. Mitglieder des Vorstandes sind von der Anstellung gegen Entgelt ausgeschlossen.

§ 11 Kassenprüfer*in

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein/-e Kassenprüfer/-in für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Der/die Kassenprüfer/-in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den

Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/-in hat die Mitglieder-versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins/Liquidator*innen

1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch, religiös oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtszugehörigkeit Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene, Migrant*innen und andere bedürftige Personen oder für die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-gedankens.

2) Als Liquidator*innen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03.05.2017 beschlossen.